Werkvertrag versus Scheindienstverhältnisse

Liebe alle,
das Thema Werkvertrag, freier Dienstvertrag und Dienstvertrag geistert derzeit leider sehr real durch die Medien.
Ich war auf einer sehr spannenden veranstaltung der UBIT/WKO zur frage werkvertrag oder scheindienstverhältnisse. die derzeitige praxis der GKK wurde dabei vorgestellt – nicht sehr schön, was man da im detail zu hören bekommt, da kommt ein ziemliches problem generell auf Dienstleister in Form von EPUs zu. Die offiziellen Broschüren dazu kennt ihr bestimmt schon, hier ein paar Tipps und Informationen, die dort gegeben wurden, für euch.

Folgende dinge werden sofort als Zugehörigkeit zum Unternehmen erachtet und damit eindeutiges Indiz für die Krankenkasse dass es sich um einen Dienstnehmer handelt:

  1. eigene emailadresse
  2. eigene durchwahl
  3. eigener schreibtisch
  4. visitenkarten mit namen der selbständigen auf firmenlogo des kunden !  also visitenkarten für SW auf BV-papier gemeint damit …
  5. Schlüssel fürs büro und Alarmanlage – heißt sofort nachzahlen, derzeit gewichtigstes argument für die GKK für die einstufung eines DN
  6. als erstes werden immer die sekretäre gefragt – wer ist wie oft da usw – wichtig ist hier im fall des falles ein klares briefing VORHER durchzuführen
  7. Zeiterfassung vor Ort beim Kunden
  8. die GKK schaut sich das monatliche stundenausmaß an – über 100 stunden und das dauerhaft –> pech gehabt.
  9. es reicht aber NICHT die rechtsform zu ändern, interessanterweise ist es auch als 1-mann-gmbh schon zur gleichen problematik gekommen.
  10. geprüft wird weiters noch, ob die selbständigen neben anderen kunden auch eine
    1. eigene visitenkarten und
    2. vor allem eine website haben und damit weiteren anderen kunden überhaupt die möglichkeit geben, sie zu finden. die website muss eine kontaktmöglichkeit anbieten, im besten fall auch referenzkunden.
    3. website und google-kampagnen auch in kleinstmengen werden als gutes argument für selbständigkeit empfohlen
  11. eigene mitarbeiter  gelten noch am ehesten als gegenargument – leider für viele epus nicht möglich

 

Jeder von Euch kann damit selber schauen, ob und welche kriterien er erfüllt.
beispiel noch aus der praxis – ein unternehmer trifft mit seinen werkvertraglern nur noch mündliche werkverträge – gegenseitige willensübereinstimmung heißt das glaub ich. als die GKK auftauchte meinte er, er kann ihnen zu jedem werkvertragler die konditionen und zusammenhänge erklären, sie dürfen das dann gern verschriftlichen und er wird ihnen dann sagen, ob sie ihn so richtig zitiert haben. läuft glaub ich unter beweislastumkehr. war der GKK dann zu viel aufwand, angeblich hat die GKK daraufhin aufgegeben.